Anordnung der Testamentsvollstreckung für den "unreifen" Erben

Testamentsvollstreckung

Für den Fall, dass ein Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben sollte, ordne ich Testamentsvollstreckung für diesen Erben an und bestimme hierzu Folgendes:

1. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meine vorgenannte Schwester, Frau Petra Ramsauer geb. Meinolf, geboren 08.07.1964, wohnhaft  Am Bahndamm 19, 12345 Musterstadt. Der Testamentsvollstrecker ist ermächtigt, einen Nachfolger zu ernennen.

     Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Antritt seines Amts wegfällt, ohne einen Nachfolger zu ernennen, soll von Gerichts wegen ein anderer Testamentsvollstrecker ernannt werden.

2. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich bis zu einer Erbauseinandersetzung auf den betroffenen Erbteil und die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Nach der Teilung des Nachlasses setzt sich die Testamentsvollstreckung an den Vermögenswerten fort, die dem betroffenen Erben dadurch zugefallen sind.

3. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass zusammen mit den anderen Miterben verwalten, etwaige Rechte Dritter befriedigen und den Nachlass nach seinem Ermessen auseinandersetzen. Die Testamentsvollstreckung endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres des jeweiligen Erben.