Übersicht: Beteiligung von Menschen mit Behinderung
Lfd. Nr. |
Art der Behinderung des Erblassers |
a) Möglichkeit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und b) anwendbare Sondervorschriften |
1. |
(Nur) hinsichtlich seiner Unterschrift Schreibbehinderter, der lesen kann |
a) alle Verfügungen von Todes wegen b) Zuziehung eines Schreibzeugen oder zweiten Notars (§ 25 BeurkG), wenn nicht bereits ein Zeuge nach § 22 BeurkG zugezogen ist |
2. |
Schrift- und Lesensunkundiger |
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a) auch hinsichtlich des Namens (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG)
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a) Verfügungen von Todes wegen nur durch Erklärung (§ 2233 Abs. 2 BGB) b) Zuziehung eines Schreibzeugen oder eines zweiten Notars (§ 25 BeurkG), wenn nicht bereits ein Zeuge nach § 22 BeurkG zugezogen ist |
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b) nicht hinsichtlich des Namens |
a) Verfügungen von Todes wegen nur durch Erklärung (§ 2233 Abs. 2 BGB) b) keine |
3. |
Blinder |
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a) beherrscht Blindenschrift |
a) Verfügungen von Todes wegen durch Übergabe einer Blindenschrift (§ 2232 BGB) oder durch Erklärung b) außer bei Verzicht: Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 22 BeurkG) |
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b) beherrscht Blindenschrift nicht
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a) Verfügungen von Todes wegen nur durch Erklärung (§ 2233 Abs. 2 BGB) b) außer bei Verzicht: Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 22 BeurkG) |
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c) schreibunfähig
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