Ausschluss der Anwendbarkeit von §§ 2287, 2288 BGB
Durch die vorstehenden bindenden Anordnungen wird das Recht des Längstlebenden von uns, zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen, einschließlich des von dem Zuerstversterbenden von uns geerbten Nachlasses, zu verfügen, auch Schenkungen vorzunehmen, nicht beschränkt. Vorsorglich schließen wir jede Anwendung der §§ 2287 und 2288 BGB aus.
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