Ersatzerbenanodnung

Ersatzerbenregelung

Sollte eine zum Erben berufene Person vor dem Erbfall versterben oder aus einem anderen Grund nicht Erbe werden, treten die Abkömmlinge dieser Person entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an ihre Stelle. Das gilt nicht, wenn die Person gegen Abfindung auf ihr Erbrecht verzichtet hat. Sind Abkömmlinge eines Erben nicht vorhanden, soll der Erbteil des weggefallenen Erben dem oder den anderen eingesetzten Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zuwachsen.