Schlusserbenbestimmung für den Fall der Kinderlosigkeit

Schlusserbenbestimmung für den Fall der Kinderlosigkeit

1. Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres gesamten zum Todeszeitpunkt vorhandenen Nachlasses ein.

2. Der Überlebende von uns soll über das Ererbte und über sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen können.

3. Trifft der Überlebende keine Verfügung, so sollen die evtl. noch aus unserer Ehe hervorgehenden gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen Erben des Längstlebenden werden.

4. Sofern beim Ableben des Längstlebenden keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind und der Überlebende keine andere Verfügung getroffen hat sowie auch für den Fall, dass wir beide gleichzeitig ohne gemeinschaftliche Abkömmlinge versterben, sollen Erben je zur Hälfte werden:

a) die Deutsche Krebshilfe e.V., Buschstr. 32, 53113 Bonn (Amtsgericht Bonn, Vereinsregister Nr. 3898),

b) die Deutsche Welthungerhilfe e.V., Friedrich-Ebert-Str. 1, 53173 Bonn (Amtsgericht Bonn, Vereinsregister Nr. 3810).

     Sollte beim Ableben des Längstlebenden von uns eine der genannten Organisationen aufgelöst sein und kein Rechtsnachfolger bestehen, der die gleichen Ziele verfolgt, so ist die jeweils noch bestehende Organisation Alleinerbe.