Wiederverheiratungsklausel

Wiederverheiratungsklausel

1. Der Erstversterbende von uns beruft den Überlebenden zu seinem alleinigen Vorerben. Dieser ist von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann. Die Vorerbschaft dauert bis zum Tod oder bis zur etwaigen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.

2. Der Erstversterbende von uns beruft zu seinen Nacherben

a) die Tochter Margarete Meier, geboren 18.05.1992, wohnhaft Boxerstraße 2, 12345 Musterstadt,

b) die Tochter Ottilie Müller geb. Meier, geboren 14.09.1994, wohnhaft Hauptstraße 389, 12345 Musterstadt,

zu gleichen Teilen.

Ersatznacherben sind die Abkömmlinge unserer Töchter nach gesetzlicher Erbregel. Mangels solcher Abkömmlinge tritt Anwachsung zugunsten des anderen Tochterstamms ein.