Abkömmlinge als Erben, überlebender Ehegatte nur Nießbraucher

Abkömmlinge als Erben, überlebender Ehegatte nur Nießbraucher

1. Der Erstversterbende wie auch der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben die zum Zeitpunkt seines Todes an ihm gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbordnung, wie diese zum Zeitpunkt des jeweiligen Todes gültig ist. Nach derzeitigem Stand wären dies unsere beiden Söhne ...

2. Der Erstversterbende von uns räumt dem überlebenden Ehegatten den lebenslänglichen Nießbrauch an seinem Nachlass ein.

     Im Fall einer etwaigen Wiederverheiratung erlischt dieser Nießbrauch nicht. Die Erben sind verpflichtet, bei Grundbesitz den Nießbrauch unverzüglich im Grundbuch eintragen zu lassen.

3. Die Nachlassauseinandersetzung ist bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Durch Wegfall eines Erben tritt an dieser Anordnung keine Änderung ein.