Testamentsvollstreckung
Zu meinen Erben berufe ich meine beiden Töchter Johanna und Maria Meyer (...). Ersatzerben sind ihre etwaigen Abkömmlinge; mangels solcher soll Anwachsung zugunsten des anderen Tochterstamms erfolgen.
Meinen Sohn Paul Meyer, geboren 06.01.1982, habe ich mit seinem Einverständnis nicht als Miterben berufen. Er hat durch Übertragung meines Geschäfts im Jahr 2013 schon mehr erhalten, als sein gesetzliches Erbteil ausmachen würde.
Ich wende meinem Sohn Paul Meyer, vorgenannt, als Vermächtnis meinen im Grundbuch von Musterstadt (Amtsgericht Musterstadt), Blatt 50, eingetragenen Bauplatz Flur 2 Nr. 103, Königstraße 10 = 640 m² zu.
Ich berufe hiermit meinen vorbenannten Sohn Paul zu meinem Testamentsvollstrecker mit der einzigen Aufgabe, nach meinem Tod das vorstehende Vermächtnis auf sich selbst unverzüglich zu erfüllen, d.h. insbesondere die Eigentumsumschreibung auf sich herbeizuführen. Hierfür ist er von allen Beschränkungen befreit, von denen Befreiung erteilt werden kann, namentlich von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Testen Sie "Praxis des Notariats" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|