Eingeschränkte Bindungswirkung

Bindungswirkung

Wir bestimmen, dass der Überlebende von uns die vorstehend getroffene Schlusserbeneinsetzung nur zwischen unseren Abkömmlingen ändern darf. Er darf daher z.B. bestimmen, dass ein Abkömmling ganz als Erbe wegfällt oder die Beteiligung eines Abkömmlings am Nachlass erhöhen oder verringern. Er darf ferner Vorausvermächtnisse anordnen, Teilungsanordnungen treffen und Beschränkungen aussprechen, all dies jedoch immer nur zu Lasten oder zugunsten der jeweils anderen Abkömmlinge. Der Überlebende ist somit nicht berechtigt, Verfügungen zugunsten eines Dritten auszusprechen.