Übersicht: Beteiligung von Menschen mit Behinderung

Übersicht: Beteiligung von Menschen mit Behinderung

 

Lfd. Nr.

Art der Behinderung des Erblassers

a)  Möglichkeit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und

b) anwendbare Sondervorschriften

1.

(Nur) hinsichtlich seiner Unterschrift Schreibbehinderter, der lesen kann

a)  alle Verfügungen von Todes wegen

b)  Zuziehung eines Schreibzeugen oder zweiten Notars (§  25 BeurkG), wenn nicht bereits ein Zeuge nach §  22 BeurkG zugezogen ist

2.

Schrift- und Lesensunkundiger

 

a)  auch hinsichtlich des Namens (§  13 Abs.  1 Satz 1 BeurkG)

 

a)  Verfügungen von Todes wegen nur durch Erklärung (§  2233 Abs.  2 BGB)

b)  Zuziehung eines Schreibzeugen oder eines zweiten Notars (§  25 BeurkG), wenn nicht bereits ein Zeuge nach §  22 BeurkG zugezogen ist

 

b)  nicht hinsichtlich des Namens

a)  Verfügungen von Todes wegen nur durch Erklärung (§  2233 Abs.  2 BGB)

b)  keine

3.

Blinder

 

a)  beherrscht Blindenschrift

a)  Verfügungen von Todes wegen durch Übergabe einer Blindenschrift (§  2232 BGB) oder durch Erklärung

b)  außer bei Verzicht: Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§  22 BeurkG)

 

b)  beherrscht Blindenschrift nicht

 

a)  Verfügungen von Todes wegen nur durch Erklärung (§  2233 Abs.  2 BGB)

b)  außer bei Verzicht: Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars (§  22 BeurkG)

 

c)  schreibunfähig