3/2.10 Gesetzliches Erbrecht des Staates

Autor: Mangold

Voraussetzungen des § 1936 BGB

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers am Leben oder hat der Erblasser sämtliche Personen des vorgenannten Personenkreises ohne Erbeinsetzung enterbt (§ 1938 BGB) bzw. haben sämtliche in Frage kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen, dann wird der Staat gem. § 1936 BGB gesetzlicher Erbe.

Hat die verstorbene Person nur über einen Teil des Erbes verfügt (§ 2088 BGB), oder fallen Erben weg, ohne dass Anwachsung (§ 2094 Abs. 2 und 3 BGB) eintritt, könnte der Staat auch lediglich einen Bruchteil des Nachlasses erben. Unterlässt es der Erblasser, einen Vorerben zu benennen, und sind keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden, könnte der Staat in bestimmten Kostellationen sogar Vorerbe werden (vgl. § 2105 BGB).

Zudem könnte der Staat ggf. als juristische Person durch eine Verfügung von Todes wegen gewillkürter Erbe werden.

Das Erbrecht des Staates kommt nur dann zum Zuge, wenn der Erblasser nach deutschem Recht beerbt wird (EuErbVO, Art. 25 EGBGB).

Bundesland wird Erbe

Bei Erbfällen nach dem 01.01.2010 wird dasjenige Bundesland Erbe, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB) bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bestehen nach § 7 Abs. 2 BGB mehrere Wohnsitze in verschiedenen Bundesländern, so erben die Bundesländer zu gleichen Teilen und bilden eine Erbengemeinschaft i.S.d. §§ 2032 ff. BGB.

Bund wird ausnahmsweise Erbe