3/2.7 Gesetzliche Erben der dritten Ordnung

Autor: Mangold

Begriffsdefinition

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. Onkel und Tanten des Erblassers (§ 1926 Abs. 1 BGB).

Erbquoten

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls einer unverheirateten Person alle vier Großeltern, und sind zudem beide Elternteile des Erblassers vorverstorben, so erben die vier Großeltern gem. § 1926 Abs. 2 BGB zu gleichen Teilen (vier Linien).

Ist in dieser Konstellation ein Großelternteil vorverstorben, so fällt dessen Anteil (1/4) in seine Linie (vgl. § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieser Erbteil steigt im Stamm des vorverstorbenen Großelternteils nach den Grundsätzen der ersten Ordnung hinab. Erben werden demnach die drei Großelternteile zu jeweils 1/4 und die Abkömmlinge des vorverstorbenen Großelternteils zu insgesamt 1/4 (nach den Regeln der Vererbung nach der ersten Ordnung).

Hat ein Großelternstamm keine Abkömmlinge, so fällt dessen Anteil an den anderen Großelternteil des jeweiligen Großelternpaars; ist auch der andere Teil dieses Großelternpaars verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an die Stelle beider Teile des Großelternpaars (§ 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB).