3/2.5 Erbfolge der Verwandten der ersten Ordnung

Autor: Mangold

3/2.5.1 Personenkreis

3/2.5.1.1 Abkömmlinge des Erblassers

Erben der ersten Ordnung

Zunächst gehören zu den Erben der ersten Ordnung alle leiblichen Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB), die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. (§ 1589 Abs. 1 BGB).

Gemäß § 1924 Abs. 4 BGB erben blutsverwandte Kinder (bzw. gleichnahe Abkömmlinge) zu gleichen Teilen.

Ob nichtleibliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder bzw. Abkömmlinge Erben der ersten Ordnung sind, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Familienrecht. Im Rahmen des § 1924 BGB ist die an das Familienrecht angelehnte rechtliche Abstammung maßgebend.

3/2.5.1.2 Adoptierte Kinder

Grundsätzlich ist bei der Adoption in erbrechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob die oder der Adoptierte zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig oder volljährig war.

Minderjährigenadoption

Wird ein minderjähriges Kind als Kind angenommen, also adoptiert, so wird es umfassend gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und dessen Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern (Volladoption). Gemäß § 1755 Abs. 1 BGB erlöschen mit der Annahme die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Das Kind ist daher nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern.

Man spricht in diesem Fall auch von einer Adoption mit starker Wirkung.