3/2.4 Grundsätze des Verwandtenerbrechts

Autor: Mangold

Begriffsbestimmung

Der Begriff der Verwandtschaft ergibt sich zunächst aus der familienrechtlichen Vorschrift des § 1589 BGB. Verwandt sind danach Personen, die voneinander abstammen (Verwandtschaft in gerader Linie, z.B. Eltern - Kinder - Enkel) oder von derselben dritten Person abstammen (Verwandtschaft in der Seitenlinie, z.B. Geschwister - Vettern). Soweit aber das Familienrecht die Verwandtschaft ohne unmittelbaren Rückgriff auf die blutsmäßige Abstammung (Blutsverwandtschaft) festlegt, gilt die rechtliche Verwandtschaft auch für das Erbrecht (z.B. Adoption).

Das Verwandtenerbrecht beruht auf verschiedenen Grundsätzen, mit denen der richtige gesetzliche Erbe bestimmt werden kann:

3/2.4.1 Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)

Systematik

Der Gesetzgeber teilt die Verwandten des Erblassers zunächst in vier verschiedene Ordnungen sowie "fernere Ordnungen" ein. Die Erbenordnungen orientieren sich am Stammbaum. Zu einer Ordnung werden diejenigen Personen zusammengefasst, die jeweils von dem Erblasser bzw. dessen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. abstammen. Die Ordnungen werden auch Parentelen genannt. "Parentel" kommt aus dem Lateinischen "parentes" und bedeutet übersetzt "Eltern". Die Begriffe "Ordnungssystem" und "Parentelsystem" werden daher synonym verwandt.

Einzelne Ordnungen

Im Einzelnen sind folgende Ordnungen zu unterscheiden:

Erste Ordnung1924 Abs. 1 BGB):Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)