3/2.2 Vorrang der gewillkürten Erbfolge

Autor: Mangold

Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat der gewillkürten Erbfolge den unbedingten Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge eingeräumt. Zwar wird dies nicht explizit durch ein Gesetz geregelt, aber dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 1937 BGB (Testament), § 1938 BGB (Enterbung) und § 1941 BGB (Erbvertrag). Die Testierfreiheit ist zudem über Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert.

Soweit der Erblasser eine umfassende Erbeneinsetzung durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen regelt, muss bzw. darf daher nicht auf die Regeln der gesetzlichen Erbfolge zurückgegriffen werden. Allein das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit zugunsten einer gesetzlich verankerten Mindestteilhabe eines engen Personenkreises am Nachlass ein.

Die gesetzliche Erbfolge kommt damit bei der Bestimmung der Person des bzw. der Erben nur dann zum Zuge, wenn und soweit

der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat,

die errichtete Verfügung von Todes wegen nichtig ist (z.B. wegen Formmangels, Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB, §§ 134, 138 BGB),

die errichtete Verfügung von Todes widerrufen (§§ 2253 ff. BGB) oder wirksam angefochten (§§ 2078 ff. BGB) wurde,