3/2.8 Gesetzliche Erben der vierten und ferneren Ordnungen

Autor: Mangold

Begriffsdefinition

Gesetzliche Erben der vierten und ferneren Ordnungen sind die Urgroßeltern des Erblassers und die entfernteren Voreltern nebst deren Abkömmlingen (§ 1928 Abs. 1, § 1929 Abs. 1 BGB).

Abstellen auf die Gradnähe

Anders als bei den vorangehenden Ordnungen wird von der vierten Ordnung ab - jeweils innerhalb der zur Erbfolge berufenen Ordnung (§ 1930 BGB) - auf die Gradnähe der Verwandtschaft abgestellt und dafür die Aufteilung nach Linien und Stämmen aufgegeben (§ 1928 Abs. 3, § 1929 Abs. 2 BGB). Diese "Vereinfachung" durch das Gradualsystem (Gradsystem) ist dem Umstand der leichteren Ermittlung und Auffindbarkeit potentieller Erben geschuldet.

Zur Erbfolge ist deshalb derjenige unter den Abkömmlingen berufen, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich dabei nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB). Lebt z.B. noch ein Urgroßelternteil, dann erben die Abkömmlinge der restlichen vorverstorbenen Urgroßelternteile nicht. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen und sind dann Miterben. Die Zugehörigkeit zu den Stämmen spielt keine Rolle mehr. Leben z.B. noch zwei Urgroßelternteile, dann erben diese jeweils zu 1/2.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert, so sind die Verwandten ab der vierten Ordnung gem. § 1931 Abs. 2 BGB von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen.