3/2.6 Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

Autor: Mangold

Begriffsdefinition

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des ledigen Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. die Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers (§ 1925 Abs. 1 BGB).

Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind nur berufen, wenn Verwandte der ersten Ordnung nicht erben1930 BGB). Über ihren Wortlaut hinaus gilt diese Vorschrift auch dann, wenn die Verwandten der ersten Ordnung den Erbfall zwar erlebt haben, aber infolge Enterbung (§ 1938 BGB), Erbverzichts (§ 2346 BGB), Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 BGB) oder Erklärung der Erbunwürdigkeit (§ 2344 Abs. 2 BGB) als gesetzliche Erben komplett weggefallen sind.

Leben zur Zeit des Erbfalls noch beide Eltern, dann erben diese allein und zu gleichen Teilen, also jeweils zur Hälfte1925 Abs. 2 BGB). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Eltern verheiratet sind oder jemals verheiratet waren.

Vorverstorbener Elternteil mit weiteren Abkömmlingen