3/2.9 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Autor: Mangold

Der Ehefrau oder dem Ehemann der verstorbenen Person gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch, obwohl kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB).

Hinweis

Seit dem 01.10.2017 gilt gem. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB die "Ehe für alle". Nunmehr können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe mit sämtlichen damit verbundenen (erb-)rechtlichen Folgen schließen.

Umfang des Ehegattenerbrechts

Der Umfang dieses gesetzlichen Erbrechts richtet sich zum einen danach, zu welcher Ordnung die neben dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Verwandten gehören, und zum anderen danach, in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat.

Sinn und Zweck

Durch das Ehegattenerbrecht soll die Teilhabe des überlebenden Ehepartners am Nachlass sichergestellt werden. Der Ehegatte soll im Rahmen der bisherigen finanziellen Möglichkeiten der Eheleute abgesichert und versorgt werden. In erster Linie sollen die ehelichen Lebensverhältnisse und Umstände wirtschaftlich erhalten bleiben.

Voraus

Der Ehegatte erhält, wenn er gesetzlicher Erbe wurde, neben dem gesetzlichen Erbteil den sogenannten Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB). Der Voraus steht dem Ehegatten unabhängig vom Güterstand zu. Der Ehegatte sollte i.d.R. i.d.R. zum Zeitpunkt des Erbfalls einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt haben.

Hinweis