Autor: Mangold |
Das gesetzliche Erbrecht unterscheidet zwischen dem Verwandtenerbrecht, dem Ehegattenerbrecht (inklusive dem Erbrecht eingetragener Lebenspartnerschaften) und dem Erbrecht des Staates.
Das Verwandtenerbrecht ist in den §§ 1924 - 1930 BGB geregelt.
Das Ehegattenerbrecht findet seine Normierung in § 1931 BGB und den güterrechtlichen Bestimmungen.
Seit dem 01.10.2017 können nunmehr auch gleichgeschlechtliche Paare mit allen damit verbundenen erbrechtlichen Folgen heiraten. Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl I, 2787) wurde das BGB diesbezüglich angepasst. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nunmehr wie folgt: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Damit ist die Ehe von gleichgeschlechtlichen Paaren der Ehe von heterosexuellen Paaren ab dem 01.10.2017 vollständig mit sämtlichen (erb-)rechtlichen Konsequenzen gleichgestellt, und es wird zukünftig keine weiteren Lebenspartnerschaften mehr geben.
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