| Autor: Mangold |
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. Onkel und Tanten des Erblassers (§
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls einer unverheirateten Person alle vier Großeltern, und sind zudem beide Elternteile des Erblassers vorverstorben, so erben die vier Großeltern gem. §
Ist in dieser Konstellation ein Großelternteil vorverstorben, so fällt dessen Anteil (1/4) in seine Linie (vgl. §
Hat ein Großelternstamm keine Abkömmlinge, so fällt dessen Anteil an den anderen Großelternteil des jeweiligen Großelternpaars; ist auch der andere Teil dieses Großelternpaars verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an die Stelle beider Teile des Großelternpaars (§
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