6/3.11.1 Rechtsgrundlagen

Autor: Grziwotz

Recht auf Selbstbestimmung des entscheidungsfähigen Patienten

Immer mehr Menschen lehnen ärztliche Maßnahmen ab, die sie jahrelang mittels der Apparatemedizin am Leben halten, dabei aber auch das Leiden trotz Aussichtslosigkeit verlängern. Diese persönliche Entscheidung steht im Widerspruch zu der allgemeinen Verpflichtung eines jeden Arztes, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um Gesundheit und Leben eines Kranken zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Arzt darf den Patienten jedoch nicht gegen seinen erklärten oder mutmaßlichen Willen behandeln. Die Behandlung setzt seine Aufklärung (§ 630e BGB) und die Einwilligung in die Behandlung (§ 630d BGB) voraus. Der Patient kann selbst entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht. Diese Entscheidung kann er nur treffen, wenn er noch einwilligungsfähig ist. Die Maßgeblichkeit des erklärten Patientenwillens folgt aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht des Kranken (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG; vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 234/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, NJW 2020, 905).

Strenge Anforderungen an mutmaßliches Einverständnis für Abbruch der Behandlung