6/7.10 Sterbegeldversicherung

Autoren: Bäßler/Friedrich

Zweck und Inhalt

Die Kosten einer Beerdigung stellen für die Erben oftmals eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die den Nachlass zumindest schmälern kann (Joachim, ZEV 2012, 126). Viele Erblasser schließen deshalb zur Entlastung der Erben eine sogenannte Sterbegeldversicherung ab. Dabei handelt es sich um eine Lebensversicherung auf den Todesfall, bei der die vereinbarte Versicherungssumme zumeist niedrig ist und bei der die Beitragspflicht häufig auf ein bestimmtes Endalter (z.B. 65 Jahre) begrenzt wird.

Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, fallen Ansprüche auf die Versicherungsleistung in den Nachlass. War der Erblasser ausnahmsweise nicht die versicherte Person, werden dessen Erben Versicherungsnehmer (Heiss, in: MüKo- VVG, Band 2, 2. Aufl. 2017, § 159 Rdnr. 13). Der Versicherungsnehmer hat aber auch die Möglichkeit, einen Bezugsberechtigten, der nicht zu den Erben gehören muss, einzusetzen. Dann gebührt diesem im Todesfall der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Anspruch fällt nicht in den Nachlass.

Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ausgestalten. Ist der Bezugsberechtigte widerruflich eingesetzt, erwirbt er den Anspruch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. mit dem Tod, andernfalls sofort mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.