Autoren: Bäßler/Friedrich |
Tritt ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgeber ab und widerruft er zu diesem Zweck ein widerruflich eingeräumtes Bezugsrecht - wie regelmäßig von den Kreditgebern gefordert -, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers in Höhe der gesicherten Schuld zu seinem Nachlass (BGH, Urt. v. 08.05.1996 - IV ZR 112/95, NJW 1996, 2230). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kreditgläubiger nach den Sicherungsvereinbarungen berechtigt oder verpflichtet ist, den zur Sicherheit abgetretenen Anspruch auf die Versicherungssumme schon zu diesem Zeitpunkt zur Deckung der Erblasserschulden zu verwenden. Es ist dann eine Frage der Auseinandersetzung zwischen den Erben auf der einen und dem Kreditgeber auf der anderen Seite, dass die Versicherungssumme tatsächlich zur Verwendung der Tilgung von Verbindlichkeiten beim Kreditgeber verwendet wird.
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