Autoren: Bäßler/Friedrich |
Die Kosten einer Beerdigung stellen für die Erben oftmals eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die den Nachlass zumindest schmälern kann (Joachim, ZEV 2012,
Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, fallen Ansprüche auf die Versicherungsleistung in den Nachlass. War der Erblasser ausnahmsweise nicht die versicherte Person, werden dessen Erben Versicherungsnehmer (Heiss, in: MüKo- VVG, Band 2, 2. Aufl. 2017, § 159 Rdnr. 13). Der Versicherungsnehmer hat aber auch die Möglichkeit, einen Bezugsberechtigten, der nicht zu den Erben gehören muss, einzusetzen. Dann gebührt diesem im Todesfall der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Anspruch fällt nicht in den Nachlass.
Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ausgestalten. Ist der Bezugsberechtigte widerruflich eingesetzt, erwirbt er den Anspruch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. mit dem Tod, andernfalls sofort mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
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