6/7.5 Lebensversicherung und Scheidung

Autoren: Bäßler/Friedrich

Bezugsberechtigung

Wurde der Ehepartner gegenüber der Versicherungsgesellschaft als Bezugsberechtigter bezeichnet, fällt die damit begründete Bezugsberechtigung weder in Anwendung des § 2077 BGB noch aufgrund einer auflösenden Bedingung (Bestand der Ehe) mit der Scheidung automatisch weg (BGH, Urt. v. 29.01.1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295; BGH, Urt. v. 20.05.1992 - XII ZR 255/90, BGHZ 118, 242). Der BGH begründet dies zum einen mit dem Gebot der Rechtssicherheit. Darüber hinaus wäre die Prüfung des einseitigen hypothetischen Erblasserwillens gem. § 2077 Abs. 3 BGB bei der Auslegung einer Bezugsrechtsbenennung bedenklich, eine solche würde auch durch die Versicherungsgesellschaft kaum umzusetzen sein. Im Interesse des Versicherers als Vertragspartner sei weitgehend auf den bloßen Wortlaut und darauf abzustellen, wie die Erklärung aus Sicht des Versicherers zu verstehen sei. Würden die Versicherer in die Auslegungsfragen hineingezogen, stünde dies einer schnellen und reibungslosen Abwicklung der in ihrer Mehrzahl unproblematischen Fälle im Wege.

Rechtsgrund zum Behalten der Versicherungssumme?

Fraglich ist jedoch, ob dem bezugsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem Versicherten und seinen Erben ein Rechtsgrund zum Behalten der Versicherungssumme zusteht. Ist dies nicht der Fall, bestehen Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB. Als Rechtsgrund kommen in Betracht: