Autoren: Bäßler/Friedrich |
Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers erstreckt sich nur auf den Nachlass. Hat der Erblasser wirksam einen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und damit auch nicht in den Zugriffsbereich des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker wird aber zu prüfen haben, ob er vorsorglich zugunsten der Erben Widerrufe erklären soll (siehe oben Teil 6/7.3.3). Auch wenn man hierzu wohl keine allgemeine Pflicht konstruieren kann, kann es angeraten sein, aus Gründen der Enthaftung Derartiges vorzunehmen. Dann kann jedenfalls nicht der Vorwurf erhoben werden, Entsprechendes sei nicht erfolgt, und man hat als Testamentsvollstrecker ein Konfliktfeld vermieden.
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