6/7.8 Lebensversicherung und Nachlasspfleger

Autoren: Bäßler/Friedrich

Häufig stellt sich die Frage, ob der Rechtserwerb des Begünstigten einer Lebensversicherung endgültig ist oder ob für den Erben oder in dessen Vertretung durch den Nachlasspfleger die Möglichkeit einer Einflussnahme auch noch nach dem Todes-(= Versicherungs-)fall besteht. Zur Vermeidung eigener Haftung (§§ 1960, 1915, 1833 BGB) muss der Nachlasspfleger rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten frühzeitig erkennen und wahrnehmen.

Automatischer Anspruchserwerb

Der Bezugsberechtigte erwirbt den Auszahlungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, regelmäßig der Tod des Vertragspartners der Versicherungsgesellschaft, automatisch. Dieser Anspruchserwerb kann nicht verhindert werden. Spätestens mit dem Tod des Versicherungsnehmers hat der Bezugsberechtigte in eigener Person den Auszahlungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen erworben (§ 331 BGB). Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwarb der Bezugsberechtigte bereits eine Anwartschaft auf den Auszahlungsbetrag.

Rechtsgrund

Wichtig zum Verständnis ist, dass die Frage, ob aus dem Versicherungsvertrag die Bezugsberechtigung gegeben ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass die eingegangene Versicherungsleistung auch behalten werden darf. Behalten darf der Bezugsberechtigte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag dann, wenn es hierfür einen Rechtsgrund gibt.