Autoren: Bäßler/Friedrich |
Im Erbrecht sind in erster Linie die Kapitallebensversicherungen, die der Versicherungsnehmer auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, problematisch. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers wird die Frage, ob der Auszahlungsanspruch gegen die Lebensversicherungsgesellschaft in dessen Nachlass fällt, relevant. Ist sie dem Nachlass zuzurechnen, muss sie bei der Erbauseinandersetzung unter Miterben, aber auch bei der Berechnung evtl. Pflichtteilsansprüche Berücksichtigung finden.
Die Versicherungssumme fällt nicht als Aktivvermögen in den Nachlass, wenn der Erblasser bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder später gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einen Bezugsberechtigten benannt hat.
Das geschieht manchmal schon aufgrund des Versicherungsvertrags selbst: Hier ist schon in den Bedingungen bestimmt, dass zunächst der überlebende Ehegatte und, wenn es einen solchen nicht gibt, die Kinder etc. als Bezugsberechtigte berufen sind. Hin und wieder gibt es dann Probleme, wenn gemäß Versicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person bestimmt werden muss, es aber mehrere Kinder gibt.
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