Autoren: Bäßler/Friedrich |
Wurde der Ehepartner gegenüber der Versicherungsgesellschaft als Bezugsberechtigter bezeichnet, fällt die damit begründete Bezugsberechtigung weder in Anwendung des § 2077 BGB noch aufgrund einer auflösenden Bedingung (Bestand der Ehe) mit der Scheidung automatisch weg (BGH, Urt. v. 29.01.1981 -
Fraglich ist jedoch, ob dem bezugsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem Versicherten und seinen Erben ein Rechtsgrund zum Behalten der Versicherungssumme zusteht. Ist dies nicht der Fall, bestehen Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB. Als Rechtsgrund kommen in Betracht:
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