6/7.6 Lebensversicherung und Widerruf der Bezugsberechtigung

Autoren: Bäßler/Friedrich

Ausschluss des Widerrufsrechts

Lebensversicherungen können widerruflich und unwiderruflich geschlossen werden (siehe auch Teil 6/7.3). Die Widerruflichkeit ist etwa ausgeschlossen, wenn sich Ehegatten in einer verbundenen Lebensversicherung gegenseitig als Bezugsberechtigte benannt haben. Daneben kann auf Antrag des Versicherungsnehmers und durch Bestätigung des Versicherers das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden; abweichend von § 159 Abs. 1 VVG ist es nicht möglich, die Widerruflichkeit durch einseitige Erklärung auszuschließen.

Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung

Nach § 159 Abs. 3 VVG kann das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt werden. Dann erwirbt der Begünstigte eine bereits zu Lebzeiten der versicherten Person pfändbare und übertragbare sowie vererbliche Anwartschaft auf den Auszahlungsanspruch. Eine Änderung des Bezugsrechts ist ohne Mitwirkung des Dritten nicht möglich (BGH, Urt. v. 19.06.1996 - IV ZR 243/95, NJW 1996, 2731).

Form der Widerrufserklärung