Autor: Stoll |
In der anwaltlichen Praxis spielt das Pflichtteilsrecht i.d.R. erst dann eine Rolle, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und entweder der Pflichtteilsberechtigte oder der Pflichtteilsverpflichtete den Anwalt aufsuchen, um sich darüber beraten zu lassen, wie sie entweder ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen oder abwehren können. Lediglich im Einzelfall besteht Beratungsbedarf vor dem Erbfall, wie nachfolgend erläutert wird.
Das Pflichtteilsrecht erschöpft sich nicht in dem Pflichtteilsanspruch, sondern ist ein zwischen dem Erblasser und den zukünftigen Erben und/oder Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten bestehendes Verhältnis, das den Tod des Erblassers überdauert und sich mit dessen Erben fortsetzt.
Rechtswirkungen vor dem Eintritt des Erbfalls (Vorwirkungen), also zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Pflichtteilsanspruch noch nicht entstanden ist (§ 2317 BGB), können sich z.B. darin äußern, dass das Pflichtteilsrecht Gegenstand sowohl
eines obligatorischen Vertrags unter Lebenden nach § 312 Abs. 2 BGB als auch |
eines Erbverzichts nach § 2346 Abs. 1, § 2352 BGB sein kann. |
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