Autor: Stoll |
Freigebige Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden können den Pflichtteil insofern schmälern, als der Wert dieser Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen sein kann (§ 2315 BGB).
Als Zuwendungen kommen in Betracht:
Schenkungen, auch gemischte Schenkungen. |
Nicht jede freigebige Zuwendung ist auf den Pflichtteil anzurechnen, vielmehr muss der Erblasser die Anrechnung bestimmt haben, und zwar entweder vor der Zuwendung oder bei der Zuwendung. Soll nachträglich die Anrechnungspflicht wirksam vereinbart werden, so kann dies nur in Form eines (teilweisen) Pflichtteilsverzichts erfolgen (notariell beurkundeter Vertrag: § 2346 Abs. 2, § 2348 BGB).
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