7/7.4 Bestehen eines Pflichtteilsrechts trotz Erbenstellung

Autor: Stoll

Erbteil kleiner als Pflichtteil

Ist der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern nur "unzureichend" bedacht, weil der zugewandte Erbteil oder das zugewandte Vermächtnis den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteil) nicht erreicht, kann ihm gleichwohl ein Anspruch nach den §§ 2305 - 2308 BGB zustehen.

Zusatzpflichtteil

§ 2305 BGB erfasst pflichtteilsbeeinträchtigende Verfügungen, durch die ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben eingesetzt wird, der zugewendete Erbteil aber hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt. Die Verfügung ist nicht etwa nichtig oder anfechtbar. Vielmehr hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2305 BGB einen persönlichen Anspruch, der darauf abzielt, den Wertunterschied zwischen vollem Pflichtteil und zugewendetem Erbteil auszugleichen. Dieser in § 2305 BGB vorgesehene Restanspruch zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, dem ein die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils nicht erreichender Erbteil hinterlassen ist, wird Pflichtteilsrestanspruch bzw. "Zusatzpflichtteil" genannt. Bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils bleiben Beschwerungen oder Beschränkungen unberücksichtigt.

Beschränkungen und Beschwerungen