Autor: Stoll |
Hat die Prüfung ergeben, dass dem Mandanten grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, muss geprüft werden, in welcher Höhe er besteht. Drei Faktoren bestimmen die Höhe des Pflichtteils:
der maßgebliche gesetzliche Erbteil - die Quote, § 2310 BGB, |
der Bestand des Nachlasses und |
Schließlich ist zu prüfen, ob Vorempfänge anzurechnen sind (§ 2315 BGB) und eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) besteht.
Schema zur Berechnung (vier Schritte):
1. | Ermittlung des Reinnachlasses (ohne Abzug von Vermächtnissen und Auflagen berechnet nach dem Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers),
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Ergebnis: Höhe des Pflichtteilsanspruchs im Einzelfall.
Diese Summe ist gleich der rechnerischen Teilungsmasse für die Abkömmlinge.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist unterschiedlich zu ermitteln, je nachdem, ob eine Anrechnungs- und/oder Ausgleichungspflicht besteht:
bei Anrechnungspflicht (§ 2315 ): Erbteil geteilt durch 2 (1/2) minus anrechnungspflichtiger Vorempfang = Pflichtteil; |
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