7/7.5 Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Autor: Stoll

Höhe des Pflichtteils

Hat die Prüfung ergeben, dass dem Mandanten grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, muss geprüft werden, in welcher Höhe er besteht. Drei Faktoren bestimmen die Höhe des Pflichtteils:

der maßgebliche gesetzliche Erbteil - die Quote, § 2310 BGB,

der Bestand des Nachlasses und

der Wert des Nachlasses (§§ 2311 - 2314 BGB).

Vorempfänger und Ausgleichungspflicht

Schließlich ist zu prüfen, ob Vorempfänge anzurechnen sind (§ 2315 BGB) und eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) besteht.

Schema zur Berechnung (vier Schritte):

1.

Ermittlung des Reinnachlasses (ohne Abzug von Vermächtnissen und Auflagen berechnet nach dem Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers),

1.

zuzüglich anrechnungspflichtiger Vorempfang des betreffenden Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil berechnet wird,

2.

minus Erbteil des überlebenden Ehegatten (weil dieser an der Ausgleichung der Abkömmlinge nicht teilnimmt),

3.

zuzüglich aller ausgleichungspflichtigen Vorempfänge.

Ergebnis: Höhe des Pflichtteilsanspruchs im Einzelfall.

Diese Summe ist gleich der rechnerischen Teilungsmasse für die Abkömmlinge.

Berechnungsmethode bei Anrechnungs- und Ausgleichspflicht

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist unterschiedlich zu ermitteln, je nachdem, ob eine Anrechnungs- und/oder Ausgleichungspflicht besteht:

bei Anrechnungspflicht2315 ): Erbteil geteilt durch 2 (1/2) minus anrechnungspflichtiger Vorempfang = Pflichtteil;