Autor: Stoll |
Ergibt die Prüfung, dass im Hinblick auf den Mandanten ein wirksames Testament vorliegt und dieser (Mit-)Erbe geworden ist, ist weiter zu prüfen, was im Einzelfall für den Mandanten günstiger ist:
die Erbschaft anzunehmen und das Erbe anzutreten oder |
die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. |
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass derjenige, der die Erbschaft ausschlägt, grundsätzlich (auch) nicht pflichtteilsberechtigt ist, also - ebenso wie derjenige, der auf die Erbschaft und das Pflichtteilsrecht wirksam verzichtet hat (§ 2346 BGB) - gänzlich ohne Anteil am Nachlass bleibt. Grundsätzlich kann man deshalb nicht die Erbschaft ausschlagen und sich auf den Pflichtteilsanspruch in Geld zurückziehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kennt das Gesetz in drei Fällen:
die Ausschlagung des Erbteils nach Beschränkungen und Beschwerungen (§ 2306 Abs. 1 BGB); |
die Ausschlagung der Zuwendung (Erbe oder Vermächtnis) an den Ehegatten (§ 1371 Abs. 3 BGB). |
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