7/7.3 Pflichtteilsrecht nach Ausschlagung der Erbschaft

Autor: Stoll

Abwägung zwischen Annahme und Ausschlagung

Ergibt die Prüfung, dass im Hinblick auf den Mandanten ein wirksames Testament vorliegt und dieser (Mit-)Erbe geworden ist, ist weiter zu prüfen, was im Einzelfall für den Mandanten günstiger ist:

die Erbschaft anzunehmen und das Erbe anzutreten oder

die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen.

Grundsatz: kein Pflichtteil bei Ausschlagung

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass derjenige, der die Erbschaft ausschlägt, grundsätzlich (auch) nicht pflichtteilsberechtigt ist, also - ebenso wie derjenige, der auf die Erbschaft und das Pflichtteilsrecht wirksam verzichtet hat (§ 2346 BGB) - gänzlich ohne Anteil am Nachlass bleibt. Grundsätzlich kann man deshalb nicht die Erbschaft ausschlagen und sich auf den Pflichtteilsanspruch in Geld zurückziehen.

Ausnahmen: Pflichtteil trotz Ausschlagung

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kennt das Gesetz in drei Fällen:

die Ausschlagung des Erbteils nach Beschränkungen und Beschwerungen (§ 2306 Abs. 1 BGB);

die Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2307 BGB) und

die Ausschlagung der Zuwendung (Erbe oder Vermächtnis) an den Ehegatten (§ 1371 Abs. 3 BGB).

7/7.3.1 Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB

Ausschlagung ohne Rücksicht auf Höhe des Erbes