Autor: Stoll |
Auch aus Verfügungen des Erblassers unter Lebenden können sich Beeinträchtigungen des Pflichtteilsanspruchs ergeben, wenn der Erblasser Schenkungen vornimmt und auf diese Weise den (künftigen) Nachlassbestand schmälert. Für diese Fälle sichern die §§ 2325 ff. BGB die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und schaffen einen selbständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Für die Prüfung des Vorliegens einer Schenkung gelten die gleichen Kriterien wie bei § 516 Abs. 1 BGB, nämlich
das Vorliegen einer objektiven Bereicherung des Dritten und |
die Einigung der (Schenkungsvertrags-)Parteien über die Unentgeltlichkeit. |
Bei gemischten Schenkungen ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu prüfen; nur der unentgeltliche Teil ist als Schenkung zu behandeln (BGH, Urt. v. 21.06.1972 -
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