7/7.11 Anspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB)

Autor: Stoll

Subsidiarität der Haftung des Beschenkten

Derjenige Pflichtteilsberechtigte, der nach § 2325 BGB Ergänzung des Pflichtteils verlangen kann, sie aber von dem Erben nicht erhält, soll durch einen Anspruch gegen den von dem Erblasser Beschenkten vor den Folgen ungerechtfertigter Nachteile durch Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten bewahrt werden (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2329 BGB Rdnr. 1). Der Grundgedanke der Haftung des Beschenkten ist der, dass sie erst dort einsetzt, wo diejenige des Erben aufhört (Subsidiarität).

Voraussetzungen der Haftung des Beschenkten

Der Gläubiger des Anspruchs muss pflichtteilsberechtigt sein, d.h. zum Kreis der (abstrakt) Pflichtteilsberechtigten gehören. Schuldner und Anspruchsgegner ist der Beschenkte, der eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB erhalten haben muss. Dabei kommt die Zehnjahresfrist mit Pro-rata-Lösung des § 2325 Abs. 3 BGB auch dem Beschenkten zugute. Der Erbfall muss eingetreten sein. Eine Sicherung des Anspruchs vor Eintritt des Erbfalls ist nicht möglich (vgl. hierzu auch die Checkliste in Teil 7/3.6.3.1).

Fehlbetrag wegen mangelnder Ergänzungspflicht

Dem Ergänzungsberechtigten muss ein Betrag fehlen, weil der Erbe im Einzelfall ihm gegenüber zur Ergänzung nicht verpflichtet ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn