7/7.12 Prozessuale Durchsetzung von Pflichteils- und -ergänzungsansprüchen

Autor: Stoll

Verfahrensvoraussetzungen des Pflichtteilprozesses

Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist stets der Erbe, und Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist grundsätzlich der Erbe und nur ausnahmsweise der Beschenkte. Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben sind stets Geldansprüche; der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten ist nur dann ein Geldanspruch, wenn ein Geldgeschenk vorliegt bzw. Wertersatz nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten ist. Im Übrigen ist er auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet.

Zuständigkeit des Gerichts

Die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts richtet sich nach den allgemeinen Regeln in § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, sodass streitwertabhängig das Amts- oder Landgericht erstinstanzlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 27 ZPO geregelt. Danach ist - als Gericht der Erbschaft - das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Damit knüpft dieser besondere, nicht ausschließliche, Gerichtsstand an den allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers (§§ 12 - 16 ZPO) an. Die Mehrheit von allgemeinen Gerichtsständen des Erblassers hat deshalb die Mehrheit von Gerichtsständen der Erbschaft zur Folge. Unter mehreren Gerichtsständen besteht das Wahlrecht des Klägers nach § 35 ZPO.

Gerichtsstand