Autor: Stoll |
Die optimale Wahrnehmung der Interessen des Mandanten setzt voraus, dass der Beratende ermittelt:
was der Mandant selbst möchte, |
welche Rechtsbeziehungen sich aus dem vom Mandanten geschilderten Sachverhalt ergeben, |
welche unterschiedlichen Ansprüche sich aus den geschilderten Rechtsbeziehungen ergeben, |
welche Gestaltungsrechte (Anfechtung, Annahme und Ausschlagung) wahrgenommen werden könnten, |
wie im Streitfall der von dem Mandanten geschilderte Sachverhalt bewiesen werden kann. |
Danach richtet sich das vorprozessuale Vorgehen und u.U. auch die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (siehe dazu die Checkliste in Teil 7/3.6.1.1).
Das Pflichtteilsrecht setzt voraus, dass der Berechtigte ohne die entziehende Verfügung gesetzlicher Erbe geworden wäre. Der Berechtigte darf nicht schon aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen sein.
Kein Pflichtteilsrecht hat deshalb:
derjenige, der vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt (§ 1923 Abs. 1 BGB), |
der entferntere Abkömmling, der durch einen näheren ausgeschlossen wird (§ 1924 Abs. 2 BGB), |
derjenige, der durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein hat (§ Abs. ), wobei sich der Verzicht ohne abweichende Bestimmung auf die (pflichtteilsberechtigten) Abkömmlinge erstreckt (§ ), sowie |
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