7/7.10 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB)

Autor: Stoll

7/7.10.1 Vermögensschmälerung durch Schenkungen

Auch aus Verfügungen des Erblassers unter Lebenden können sich Beeinträchtigungen des Pflichtteilsanspruchs ergeben, wenn der Erblasser Schenkungen vornimmt und auf diese Weise den (künftigen) Nachlassbestand schmälert. Für diese Fälle sichern die §§ 2325 ff. BGB die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und schaffen einen selbständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Schenkung

Für die Prüfung des Vorliegens einer Schenkung gelten die gleichen Kriterien wie bei § 516 Abs. 1 BGB, nämlich

das Vorliegen einer objektiven Bereicherung des Dritten und

die Einigung der (Schenkungsvertrags-)Parteien über die Unentgeltlichkeit.

Gemischte Schenkung

Bei gemischten Schenkungen ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu prüfen; nur der unentgeltliche Teil ist als Schenkung zu behandeln (BGH, Urt. v. 21.06.1972 - IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, FamRZ 1981, 765). Empfänger der Schenkung kann ein Dritter, ein Miterbe oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter sein.

Beweislast für die Unentgeltlichkeit