7/7.6 Bestand des Nachlasses

Autor: Stoll

Aktiv- und Passivbestand

Da dem Pflichtteilsberechtigten eine Geldforderung zusteht, muss der Geldwert des Nachlasses festgestellt werden. Zum einen bedeutet dies, dass der Bestand des Nachlasses zu klären ist, und zum anderen, dass die Nachlassgegenstände zu bewerten sind. Alle aktiven Vermögenspositionen und alle Verbindlichkeiten müssen festgestellt werden. Fremdgläubiger sind vorher zu bedienen, bevor Erben und Pflichtteilsberechtigte den Nachlass unter sich aufteilen. Ist der Bestand des Nachlasses geklärt, so müssen die aktiven und passiven Vermögenspositionen bewertet werden.

Erbfall als Stichtag

Dabei gilt das Stichtagsprinzip: Maßgebender Zeitpunkt für den Umfang des Nachlasses (Nachlassbestand) und für dessen Wert ist der Erbfall (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht erforderlichenfalls eine Schätzung zur Wertermittlung vor. Die Wertfeststellung gehört in der gerichtlichen Praxis mit zu den schwierigsten Streitfragen.

7/7.6.1 Aktivbestand

Alle Vermögensgegenstände des Erblassers

Zum Aktivbestand des Nachlasses zählen alle Vermögensgegenstände des Erblassers. Hierzu gehören nicht nur zum Zeitpunkt des Erbfalls begründete Rechtspositionen, sondern alle vermögensrechtlichen Positionen oder Beziehungen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten eingeleitet hat, die aber erst mit seinem Tod oder nach seinem Tod endgültige Rechtswirkungen zeitigen.