7/7.7 Wert des Nachlasses

Autor: Stoll

Erfordernis der Nachlassbewertung

Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Da das Vermögen nicht nur in Geld besteht, muss eine Bewertung des Nachlasses erfolgen. Ziel der Nachlassbewertung ist es, jedem einzelnen in den Nachlassbestand eingestellten Posten jeweils einen bestimmten Geldbetrag zuzuordnen. Die Feststellung des Werts des Nachlasses führt in der Praxis zu großen Problemen und ist oft die Ursache für gerichtliche Auseinandersetzungen.

Bewertungsziel

§ 2311 Abs. 1 BGB bestimmt lediglich, dass bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen ist. Da das Pflichtteilsrecht eine Abfindung für die enttäuschte gesetzliche Erberwartung darstellt, ist das Bewertungsziel darin zu sehen, den Pflichtteilsberechtigten materiell so zu stellen, als wenn er zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre (BGH, Urt. v. 13.03.1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Es ist deshalb für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der volle wirkliche Wert des Nachlasses bzw. der einzelnen Nachlassgegenstände zu ermitteln. Dabei sind vom Erblasser getroffene Wertbestimmungen nicht zu berücksichtigen (§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Verkehrswert