Autor: Wenhardt |
Bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht ist zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. Bei der beschränkten Steuerpflicht hängt die Besteuerung davon ab, ob die bis zum 24.06.2017 geltende oder die danach geltende Rechtslage anzuwenden ist (siehe dazu Teil 8/2.3.2.3) oder ob die erweiterte beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Darüber hinaus sind ggf. einschlägige
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist unter den folgenden Voraussetzungen gegeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG):
a) | Wenn zum Zeitpunkt seines Todes der Erblasser Inländer ist oder |
b) | wenn zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung der Schenker Inländer ist oder |
c) | wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Erwerber Inländer ist. |
Dabei gilt als Inländer eine natürliche Person, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. auch R E 2.1 Abs. 1 Satz 1
Der Wohnsitz definiert sich als ein Ort, den jemand dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).
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