8/8.8 Zurückbleibende Schulden bei Betriebsveräußerung

Autor: Löbe

Schulden als Restbetriebsvermögen

Im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bleiben nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 28.03.2007 - X R 15/04, BStBl II, 642 m.w.N.) zurückbehaltene Betriebsschulden (negatives) "Restbetriebsvermögen", soweit der Veräußerungs-/Aufgabeerlös zur Tilgung der zurückbehaltenen Schulden nicht ausreicht. Die künftig anfallenden Schuldzinsen sind insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben i.S.v. § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln.

Vorrang der Schuldenberichtigung

Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe zurückbehaltene Verbindlichkeiten sind nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten beglichen werden können, soweit nicht eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung vorliegt:

Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses (BFH, Urt. v. 27.11.1984 - VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323, unter 3.);

Verwertungshindernisse hinsichtlich des zurückbehaltenen Aktivvermögens (BFH, Urt. v. 21.11.1989 - IX R 10/84, BStBl II 1990, 213, unter 1.a);

Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschuld (BFH, Urt. v. 22.09.1999 - XI R 46/98, BStBl II 2000, 120, unter 2.b);