9/3.1.11 Beratungshinweise zu Testamentsgestaltung und Planung im Bereich des Güterrechts und der Vermögenslage

Autor: Weinand

9/3.1.11.1 Beeinflussung der Erbquote und des Pflichtteils durch eine Änderung des ehelichen Güterstands

Güterstand maßgeblich für Berechnung des Nachlasses

Das Erbrecht ist direkt durch den Güterstand beeinflusst, da zur Berechnung des Nachlasses erst ermittelt werden muss, welche Güter im Alleineigentum des Erblassers stehen und welche zur eventuellen Gütergemeinschaft der Eheleute gehören, die liquidiert werden muss, um den Anteil des Nachlasses zu bestimmen.

Bestimmung des Nachlassvermögens

In der Praxis kann festgehalten werden, dass das Vermögen oft bis zum Tod des überlebenden Ehepartners unverteilt bleibt. Nach der (zumindest theoretischen) Auflösung des ehelichen Güterstands kann bestimmt werden, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem Nachlass zufällt. Dieses Prinzip ist ebenfalls im System der Gütertrennung anwendbar.

Gesetzlich: Zugewinngemeinschaft

Das gesetzliche System des ehelichen Güterstands ist in Belgien die Zugewinngemeinschaft (Art. 2.3.16 ZGB). Nach dem Tod eines der Ehepartner wird das gemeinschaftliche Vermögen automatisch aufgelöst (Art. 2.3.41 Abs. 1 ZGB).

Umfang des Nachlasses

Der Nachlass des Erblassers umfasst (theoretisch) sein Eigenvermögen sowie die Hälfte des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens.

Hinweis

Zum Schutz des überlebenden Ehepartners werden ihm der gemeinschaftliche Wohnsitz und dessen Mobiliar zugesprochen (Art. 4.23 ZGB).

Gütertrennung