9/3.1.4 Formvorschriften letztwilliger Verfügungen

Autor: Weinand

9/3.1.4.1 Anwendbarkeit des "Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht"

Anwendbar auf alle letztwilligen Verfügungen

Belgien hat das "Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" vom 05.10.1961 unterzeichnet. Art. 83 des Gesetzbuchs über das internationale Privatrecht wurde allerdings aufgehoben. Mittlerweile verweist das Gesetz ausdrücklich auf die EU-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses). Letztere sieht die Formgültigkeit von schriftlichen Verfügungen von Todes wegen vor, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 650/2012).

9/3.1.4.2 Anerkennungsfähigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten

Grundsätzliches Verbot von Erbverträgen