Autor: Weinand |
Es gibt kein
Art. 17 ErbStGB sieht jedoch vor, dass im Ausland gezahlte Erbschaft- und Schenkungsteuern für im Ausland gelegene Immobilien auf die belgische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die Minderung der Erbschaft- und Schenkungsteuern unterliegt hierbei der Verpflichtung, den Beweis der Zahlung der ausländischen Erbschaft- und Schenkungsteuern zu erbringen, bevor die belgischen Steuern geschuldet sind. Wird der Beweis nicht rechtzeitig erbracht, muss die Steuer im vollen Umfang gezahlt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, die Minderung innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung der Steuer einzufordern (Art. 135 § 2 ErbStGB).
Steuerklassen und -tarife unterscheiden sich in Flandern, Wallonien und Brüssel (Art. 48 Abs. 1 ErbStGB).
HinweisDas belgische Erbschaftsrecht sieht jedoch vor, so dass es keine besonderen Erbschaftsteuern für Ausländer in Belgien gibt. |
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|