9/3.1.10 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Weinand

9/3.1.10.1 Doppelbesteuerungsabkommen/Anrechnung von Auslandssteuern

Kein Doppelbesteuerungsabkommen

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Mit anderen Worten: Das grundlegende Doppelbesteuerungsabkommen vom 11.04.1967 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 30.07.1969) ist nicht auf die Erbschaftsteuer anwendbar.

Im Ausland gelegene Immobilien

Art. 17 ErbStGB sieht jedoch vor, dass im Ausland gezahlte Erbschaft- und Schenkungsteuern für im Ausland gelegene Immobilien auf die belgische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die Minderung der Erbschaft- und Schenkungsteuern unterliegt hierbei der Verpflichtung, den Beweis der Zahlung der ausländischen Erbschaft- und Schenkungsteuern zu erbringen, bevor die belgischen Steuern geschuldet sind. Wird der Beweis nicht rechtzeitig erbracht, muss die Steuer im vollen Umfang gezahlt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, die Minderung innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung der Steuer einzufordern (Art. 135 § 2 ErbStGB).

9/3.1.10.2 Steuerklassen und -tarife sowie besondere Steuern für Ausländer

9/3.1.10.2.1 Regionen

Steuerklassen und -tarife unterscheiden sich in Flandern, Wallonien und Brüssel (Art. 48 Abs. 1 ErbStGB).

Hinweis

Das belgische Erbschaftsrecht sieht jedoch vor, so dass es keine besonderen Erbschaftsteuern für Ausländer in Belgien gibt.