9/3.1.7 Möglichkeit der Auseinandersetzungsversteigerung bei Grundstücken und allgemeine Verwertung des Nachlasses

Autor: Weinand

Teilungsklage

Jeder Erbe oder Dritte hat das Recht, eine Teilungsklage zu erheben (Art. 4.66 Abs. 1 ZGB).

Versteigerung durch Notar

Grundsätzlich, wenn alle Erben volljährig und handlungsfähig sind, kann die Teilung gütlich erfolgen, in einer Form, die allen Erben angemessen erscheint (Art. 4.67 ZGB).

Öffentliche Versteigerung durch Gericht

Kann der Nachlass nicht gütlich aufgeteilt werden, so werden ungeteilte Güter, die nicht leicht teilbar sind, gem. Art. 1224 und 1224/1 der Prozessordnung in den öffentlichen Verkauf gegeben (Art. 4.77 ZGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 30.11.2023