Autor: Weinand |
Jeder Erbe oder Dritte hat das Recht, eine Teilungsklage zu erheben (Art.
Grundsätzlich, wenn alle Erben volljährig und handlungsfähig sind, kann die Teilung gütlich erfolgen, in einer Form, die allen Erben angemessen erscheint (Art.
Kann der Nachlass nicht gütlich aufgeteilt werden, so werden ungeteilte Güter, die nicht leicht teilbar sind, gem. Art.
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