9/3.1.8 Zulässigkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Autor: Weinand

Anordnung

Der Erblasser kann durch Testament für den ganzen Nachlass oder für einen Teil davon einen oder mehrere Testamentsvollstrecker benennen (Art. 1025 ZGB).

Beschränkung auf ein Jahr nach dem Todestag

Die Dauer der Testamentsvollstreckung ist auf ein Jahr nach dem Todestag beschränkt (Art. 1026 ZGB). Nach Ablauf des Jahres legt der Testamentsvollstrecker einen Bericht über seine Tätigkeit vor (Art. 1031 ZGB). Die Erben können gemeinsam eine Verlängerung der Testamentsvollstreckung vereinbaren.

Massebestandteil

Die Kosten der Testamentsvollstreckung und ggf. das Honorar des Testamentsvollstreckers sind Bestandteil der Masse der Erbschaft.

Das Gesetz gibt keine Auskunft über die Vergütung des Testamentsvollstreckers, da diese eigentlich im Ermessen der Erben liegt, wenn der Erblasser keine bestimmte Entlohnung vorgesehen hat. Die Vorstellung, dass die Testamentsvollstreckung grundsätzlich ein (kostenloser) Freundschaftsdienst wäre, ist jedoch überholt.

Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um einen professionellen Dienstleister (Anwalt oder Notar), ist eine Entschädigung fällig, die grundsätzlich in Form von Honoraren ausgezahlt wird. Es kann sich allerdings auch um eine Geldabfindung oder ein Vermächtnis handeln.