9/3.1.5 Grundzüge des Erbrechtssystems

Autor: Weinand

9/3.1.5.1 Erbfähigkeit

Überlebender Erbe

Eine Person ist erbfähig, wenn sie den Erblasser überlebt (Art. 4.5 ZGB), was voraussetzt, dass die Person zum Zeitpunkt des Todes bereits geboren ist. Das nicht gezeugte und das geborene, aber nicht lebensfähige Kind ist von der Erbfolge ausgeschlossen (Art. 4.4 ZGB).

Zweifelhafte Todesreihenfolge

Wenn die Reihenfolge, in der die Personen gestorben sind, nicht mit Sicherheit festgelegt werden kann (z.B. Autounfall, Naturkatastrophen), wird davon ausgegangen, dass alle Personen gleichzeitig gestorben sind und somit nicht gegenseitig voneinander erben (Art. 4.5 ZGB). Wenn eine beteiligte Person eine Sterbereihenfolge darlegen möchte, so kann der Richter Fristen zugestehen, wenn die Erbringung der Sterbereihenfolge möglich erscheint (Art. 4.5 ZGB).

Legate

Legate können sowohl an natürliche als auch an juristische Personen erfolgen. Um ein Legat in Empfang nehmen zu können, muss die juristische Person Rechtspersönlichkeit besitzen. Um dies zu umgehen, müssten alle Mitglieder einzeln begünstigt werden.

Juristische Personen müssen ermächtigt werden, um ein Legat oder eine Schenkung annehmen zu können (Art. 4.143 ZGB). Die juristische Person kann das Legat oder die Schenkung provisorisch annehmen, während sie auf die entsprechende Ermächtigung wartet (Art. 4.143 und 4.161, al. 3 ZGB).

Gemeinnützige Einrichtungen als Erben